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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen

    | Ein Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen hält dem Fremdvergleich nicht Stand, wenn u. a. die getroffenen Zins- und Tilgungsvereinbarungen tatsächlich nicht durchgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn unter anderem jahrelang keine Zinszahlungen erfolgten. Ebenfalls nicht anerkannt werden Verträge, für die keine verbindliche Vereinbarung über eine Nachzahlung der Zinsen und eine Tilgung des Darlehens getroffen wurden, Sicherheiten fehlen, der Darlehensgeber nahezu nichts unternimmt, um die jahrelang ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen einzutreiben, und wenn ein Darlehen auch nach Ablauf der Darlehenslaufzeit weder zurückgezahlt noch zurückgefordert wird. |

     

    Hintergrund

    Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind. Sie müssen sowohl in der Gestaltung als auch in der Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen.

     

    Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dabei schließt nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind. Ferner ist von Belang, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen oder um eine Vereinbarung etwa zwischen Eltern und minderjährigen Kindern handelt.