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  • § 9 EStG - Fälle zu Rentenversicherungsbeiträgen per Einspruch offen halten

    Sowohl beim BFH als auch beim BVerfG sind Verfahren hinsichtlich des Abzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten anhängig. Obwohl Steuerbescheide in dieser Hinsicht nur noch vorläufig ergehen, sollte weiterhin Einspruch eingelegt werden.  

     

    Denn der Vorläufigkeitsvermerk umfasst nur die Frage, ob die Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führt und damit nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Als höherrangiges Recht kommt nur das Verfassungsrecht oder aber Europarecht in Betracht. Zu dieser Rechtsfrage ist ein Verfahren beim BVerfG anhängig.  

     

    Hiervon nicht betroffen ist aber die Frage, ob Beiträge zu Rentenversicherungen aus steuersystematischen Gründen statt Sonderausgaben Werbungskosten darstellen. Da die Beitragszahlungen zu späteren steuerpflichtigen Einnahmen führen, ist es denkbar, dass die systematische Zuordnung als Sonderausgaben rechtswidrig ist. Beim BFH ist ein Verfahren zu dieser einfachgesetzlichen Frage ohne verfassungsrechtlichem Hintergrund anhängig.