§ 9 EStG - Fahrten zur vollzeitigen Bildungsmaßnahme und zur Uni sind Dienstreisen
Fahrten zwischen Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung oder zu einer Universität sind in voller Höhe wie Dienstreisen und nicht nur beschränkt auf die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. An der bisherigen Rechtsprechung zur Hochschule, Universität oder Berufsbildungseinrichtung als Arbeitsstätte hält der BFH nicht länger fest. Sie sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden und die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Wie bei einer Auswärtstätigkeit hat der Student oder Azubi typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten. Zudem ist unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen. Auch aus diesem Grund ist eine arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung unabhängig davon, ob die Maßnahme die volle Arbeitszeit in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Aufgrund dieser Sichtweise hat der BFH die Mobilitätskosten im Rahmen eines Zweitstudiums und beim Zeitsoldaten die Fahrtkosten in Zusammenhang mit einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme als vorweggenommene Werbungskosten in tatsächlicher Höhe wie Aufwendungen für Dienstreisen berücksichtigt. Das geschieht in der Regel unter Inanspruchnahme der Kilometerpauschale.
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