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  • § 9 EStG - Fahrtkosten zu Sportwettkämpfen als Werbungskosten

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme erwartet. Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz rechnet die Ausübung einer Sportart oder der Besuch des Fitnesscenters zwar im Allgemeinen zur Freizeitgestaltung, sodass die sportliche Betätigung nur in Ausnahmefällen dem beruflichen Bereich zuzurechnen ist. Die Teilnahme an Sportwettkämpfen ist aber dann beruflich bedingt, wenn  

     

    • der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages zur Teilnahme verpflichtet ist,
    • für die Fehlzeiten bezahlter Sonderurlaub gewährt wird,
    • eine Weigerung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen könnte oder
    • die Nicht-Teilnahme in das Arbeitszeugnis einfließen und das berufliche Fortkommen behindern würde.

     

    Betrieblich veranlasst ist Sport etwa durch den damit verbundenen Imagegewinn zugunsten des Arbeitgebers, der Erfolge PR-mäßig nutzen kann. Zwar ist mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen auch eine Steigerung der persönlichen Lebensqualität verbunden. Dies ist aber nur eine unvermeidbare Nebenwirkung. Denn nahezu jede berufliche Fortbildung kann mit positiven Auswirkungen für das Privatleben verbunden sein. Dies allein führt nicht dazu, dass die berufliche Veranlassung in den Hintergrund tritt.  

     

    Fundstellen: