§ 9 EStG - Gartengestaltung ist nur bei Zurechnung auf den vermieteten Teil absetzbar
Aufwendungen für eine Neugestaltung des Gartens sind bei einem Zweifamilienhaus dann nicht als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar, wenn der neu gestaltete Garten der selbstgenutzten Wohnung zuzurechnen ist. Im vom FG München entschiedenen Fall bestand das Grundstück aus zwei getrennten Gartenteilen, wobei die vom Mieter direkt erreichbare Fläche nicht erneuert wurde. Lediglich der für beide Parteien erreichbare Teil des Gartens wurde neu gestaltet. Dies reicht nicht zum Ansatz von Werbungskosten, weil die Miete nicht entsprechend der verbesserten Nutzungsmöglichkeit angepasst wurde. Damit ist der neu gestaltete Gartenteil der privaten Wohnung des Eigentümers zuzurechnen.
Die Gartenanlage ist ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht zwischen Gebäude und zugehörigem Garten nicht. Damit stellen Aufwendungen für die Gartenanlage keine Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude dar. Darf der Garten von den Mietern vertraglich mitbenutzt werden, handelt es sich wie beim Vorgarten um gesonderte unbewegliche Wirtschaftsgüter. Aufwendungen zur Unterhaltung sind insoweit als Werbungskosten abziehbar, wie sie mit Mieteinnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ansonsten gehören sie zur privaten Lebenshaltung. Diese Grundsätze gelten auch beim gemischt genutzten Zweifamilienhaus. Die Aufwendungen sind hier aufzuteilen und um den selbst bewohnten Anteil zu kürzen.
Praxishinweis: Abzugrenzen hiervon sind Kosten, die mit der äußeren Umschließung der Immobilie in Zusammenhang stehen und gleichzeitig nicht einem einzelnen Gebäudeteil unmittelbar zugerechnet werden können. Hier ist der anteilige Abzug auch ohne gesonderte Berücksichtigung in der Miete oder vertragliche Nutzungsbedingungen möglich.
Fundstelle:
FG München 22.2.07, 6 K 266/04