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  • § 9 EStG - Kein Abzug von Ausgleichszahlungen für einen Versorgungsausgleich

    Im Zusammenhang mit einer Scheidung werden oftmals Abfindungen vereinbart, um den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen. Dem Hessischen FG lag der Fall zugrunde, dass der geschiedene Ehemann seiner Ex-Gattin eine Abfindung von rund 41.000 EUR für seine Betriebsrente und Ansprüche aus der Pensionskasse zahlte. Das FG entschied, dass die geleisteten Abfindungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den §§ 19, 22 EStG abziehbar sind, weil es am bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart fehlt. Die Zahlungen haben auf die späteren Einkünfte aus der Betriebsrente und der Pensionskasse keinen Einfluss.  

     

    Beim Versorgungsausgleich wird das während der Ehe erworbene Vermögen aufgeteilt. Diesbezügliche Ausgleichszahlungen bewirken beim Verpflichteten keine Vermögensminderung, da lediglich eine bereits während der Ehe eingetretene Vermögensminderung durch einen Barausgleich ersetzt wird. Anders verhält es sich bei der Übertragung von Rentenansprüchen, die sich steuermindernd auswirken, weil der Verpflichtete später entsprechend geringere Renteneinkünfte bezieht. Im Streitfall blieben die Zahlungen jedoch ohne steuerliche Auswirkungen, da der Ehemann weiterhin Anspruch auf seine volle Betriebsrente und die vollen Ansprüche gegen die Pensionskasse hat, ohne hieraus Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau leisten zu müssen.  

     

    Nach der BFH-Rechtsprechung sind aber Ausgleichszahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten abziehbar. Im Gegensatz zum Urteilsfall zahlt der Beamte jedoch, um nach seiner Pensionierung weiterhin die vollen Versorgungsbezüge zu erhalten. Damit ist der Zusammenhang mit künftigen Einnahmen hergestellt.