§ 9 EStG – Keine doppelte Haushaltsführung bei elterlicher Wohnung eines Alleinstehenden
Der BFH bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittet ist. Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Hausstand des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommt. Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Umzugs an den Ort des Arbeitgebers in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er keinen eigenen Hausstand, selbst wenn er dort zuvor tätig war.
Nach früherer Rechtsprechung setzte ein eigener Hausstand voraus, dass der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, in der auch in seiner beruflich bedingten Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrscht. Diese grundsätzliche Sichtweise auf einen Familienhaushalt wurde jedoch aufgegeben. Nunmehr kann der Haupthaushalt auch von einem Alleinstehenden unterhalten werden. Nun kommt es darauf an, dass der nicht verheiratete Berufstätige sich in dem Haushalt im Wesentlichen aufhält, was nur unterbrochen wird durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und durch Urlaubsfahrten.
Lediglich das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte reicht dabei genauso wenig aus wie die Eingliederung in einen fremden Haushalt z.B. bei den Eltern oder als Gast bei Dritten. Dann bestimmt der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht mit. Somit kann ein im Haushalt der Eltern wohnender lediger Berufstätiger dort nur dann einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er nach den besonderen Umständen des Falles die Hausstandsführung wesentlich oder sogar allein bestimmt.
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