§ 9 EStG – Keine Übernachtungspauschalen bei fehlendem Nachweis von Aufwendungen
Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland dienen der vereinfachten Sachverhaltsermittlung und zur gleichmäßigen Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Dies begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Anwendung der Pauschalen. Doch die Pauschalen für Übernachtungen im Ausland sind gemäß H 40 LStH nicht anzusetzen, wenn es dadurch zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung kommt. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte, dass die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschbeträge wesentlich unterschreiten, darf das Finanzamt einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Wird der nicht erbracht, kann der Aufwand nach Ansicht des FG Baden-Württemberg auch im Einzelfall geschätzt werden.
Im Urteilsfall übernachtete der Steuerpflichtige in Brasilien nicht in einem Hotel, sondern angabegemäß in einer angemieteten Wohnung. Wegen der deutlich niedrigeren Mietpreise in Brasilien, war das Finanzamt angehalten, einen Nachweis über die tatsächlichen Kosten der Anmietung anzufordern. Dieser Nachweis wurde vom Steuerpflichtigen nicht erbracht. Daher war das Finanzamt berechtigt, die Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland nicht zu gewähren, sondern die Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung zu schätzen. Hierzu bieten die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Beträge eine sachgerechte Grundlage.
Praxishinweis: Von einer unzutreffenden Besteuerung durch Gewährung der Übernachtungspauschalen ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine Dienstreise vom Normaltypus abweicht und nur geringe Übernachtungskosten anfallen, wie z.B. bei einer Klassenfahrt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AObesondere Mitwirkungspflichten für den Steuerpflichtigen gelten.
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