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  • § 9 EStG - Künftiger Job entscheidet über Arbeitszimmer bei Arbeitslosen

    Erneut hat sich ein Finanzgericht mit der Frage beschäftigt, wann ein Arbeitsloser ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann. Nach Meinung der Richter ist ein Abzug nur dann zulässig, wenn der künftige Arbeitsplatz die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu ist es erforderlich, dass beim künftigen Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der beruflichen Tätigkeit ausmachen wird oder das heimische Büro den Mittelpunkt der kommenden Berufstätigkeit bildet. Es reicht nicht aus, dass ein Arbeitsloser den Raum zum Schreiben von Bewerbungen und zur Fortbildung nutzt.  

     

    Ausgangspunkt für die Beurteilung ist die letzte Berufstätigkeit des Arbeitslosen. Stand hier beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung und machte die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer nicht mehr als 50 v.H. aus, ist diese historische Wertung auch für den künftigen Job maßgebend. Vor allem, wenn dies für das Berufsbild des Arbeitslosen typische Voraussetzung ist. Somit kann das heimische Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden.  

     

    Auch während der Arbeitslosigkeit kommt kein Werbungskostenabzug in Betracht. Steuersystematisch können in diesen Zeiten allenfalls vorweggenommene Werbungskosten vorliegen. Diese erhalten ihre steuerrechtliche Relevanz aber nur durch die angestrebte künftige Tätigkeit und nicht durch die Nutzung des Zimmers während der Jobsuche.