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  • § 9 EStG - Leasingsonderzahlung ist durch Entfernungspauschale abgegolten

    Eine Leasingsonderzahlung ist mit der Entfernungspauschale und dem pauschalen Kilometergeld bei den Reisekosten abgegolten. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Vorauszahlung bereits geleistet hat, bevor er das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Gemäß § 9 Abs. 2 EStG sind durch die Entfernungspauschale nämlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Der Werbungskostencharakter von Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer vorweggenommenen Abziehbarkeit ergeben sich aus der beabsichtigten beruflichen Nutzung. Der Qualifizierung nach der zukünftigen Verwendung steht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht entgegen.  

     

    Bei den Reisekosten hingegen gehören Leasingraten in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Macht der Arbeitnehmer jedoch pauschale Kilometersätze geltend, sind auch hier sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten. Dabei kann die Wahl zwischen den tatsächlichen Pkw-Kosten und dem Kilometergeld jährlich anders ausgeübt werden. Unter diesem Aspekt ist für die Qualifizierung der Vorauszahlung dem Grunde und der Höhe nach die beabsichtigte zukünftige Nutzung im gesamten Vertragszeitraum maßgeblich.  

     

    Damit kommt - je nach dem welche Abrechnungsmethode gewählt wurde - ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung schon im Jahr der Zahlung in Betracht und in anderen Zeiträumen die Abgeltungswirkung der Pauschale. Das gilt aber nur, wenn die Leasing-sonderzahlung nicht zu den Anschaffungskosten für den späteren Erwerb des Pkw gehört, die dann erst mit Beginn der Nutzung des Fahrzeugs im Wege der AfA berücksichtigt werden kann.