§ 9 EStG - Nur Gehbehinderte können tatsächliche Fahrtkosten ansetzen
Ob Behinderte bei Fahrten zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten absetzen können, hängt nicht davon ab, ob eine Person außerstande ist, einen PKW zu lenken. Ausschlaggebend ist nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.4.2005 vielmehr, ob sich der Behinderte ohne Fahrzeug überhaupt fortbewegen kann. Denn nur zwingend auf ein Kfz angewiesene Personen sollen tatsächliche Fahrtkosten statt der Entfernungspauschale absetzen können, was regelmäßig nur bei Gehbehinderten der Fall ist. In allen anderen Fällen, wie etwa bei einer Sehbehinderung, kommt nur der Ansatz der Entfernungspauschale einmal pro Tag in Betracht.
Im Urteilsfall beantragte ein Arbeitnehmer mit eingeschränkter Sehfähigkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die Pauschbeträge hinausgehende Werbungskosten. Da seine Sehschwäche keine selbstständige Fahrtätigkeit erlaubte, musste ihn die Ehefrau jeweils bringen und abholen, was zu Leerfahrten führte. Nach seiner Auffassung verstößt es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die erhöhten Steuervergünstigungen nur für Bewegungs-, nicht jedoch für Fahrunfähige gelten.
Dem folgte das FG nicht. Der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen sowie zusätzlicher Fahrten statt der Entfernungspauschale soll Personen zu Gute kommen, die auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sind, was nur bei einer erheblichen Einschränkung des Gehvermögens vorliegt. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn jemand nicht selber fahren kann und somit auf Dritte angewiesen ist oder in der Praxis nur der PKW als Fortbewegungsmittel in Frage kommt, weil etwa öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben.
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