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  • § 9 EStG – Rentenbeiträge ab 2005 sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

    Für Jahre bis 2004 ist es zweifelhaft, ob Rentenversicherungsbeiträge Werbungskosten zu § 22 EStG darstellen (s. AStW 05, 726, 501). Daher ergehen Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt nur vorläufig. Nach dem Beschluss des FG Niedersachsen gilt das aber nicht für Beiträge, die ab 2005 gezahltwerden. Ein entsprechender Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2005 wird abgelehnt. Denn nach Meinung der Richter bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Alterseinkünftegesetz getroffenen Regelungen ab 2005, da der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG verfassungskonform umgesetzt hat. Hiernach sollte die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenbezügen so aufeinander abgestimmt werden, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Dies hat der Gesetzgeber durch das Stufenmodell beim Sonderausgabenabzug und der Erfassung der Einnahmen berücksichtigt. 

     

    Durch die schrittweise Erhöhung sind Vorsorgeaufwendungen bereits im Jahr 2025 zu 100 v.H. als Sonderausgaben abziehbar. Damit wird ein Vollabzug erreicht, noch bevor im Jahr 2040 die Rentenvollversteuerung greift. Der Grundsatz des Verbots der Zweifachbesteuerung ist damit bis zum Ende der Übergangsfrist in jedem Jahr gewahrt. Hinzu kommt, dass die Progression in der aktiven Lebensphase höher ist als in der Zeit des Rentenbezuges. Anders als bei den Rentenbeiträgen nach altem Recht, die noch vor 2005 geleistet wurden, hat das FG Niedersachsen aus diesen Gründen keine Bedenken bei der Anwendung des Alterseinkünftegesetzes ab 2005.  

     

    Praxishinweis: Zwar wurde gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Mangels derzeit anhängigem Verfahren müssen Einsprüche aber selber durchgefochten werden. Es empfiehlt sich daher, Bescheide ab 2005 aus anderen Gründen offen zu halten und die weitere Entwicklung abzuwarten.