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  • § 9 EStG - Rentenversicherungsbeiträge sind als Werbungskosten abzugsfähig

    Nach dem Beschluss des FG Niedersachsen vom 23.5.2005 sind in den Jahren vor 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sondern als Werbungskosten zu berücksichtigen.  

     

    Damit liegt zu diesem durch das Alterseinkünftegesetz veranlassten Streitthema eine positive Aussage zum Ansatz als vorweggenommene Werbungskosten vor. Das FG stellt sich damit gegen die Auffassung, Rentenversicherungsbeiträge seien zwar begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, aber konstitutiv und ausschließlich den Sonderausgaben zuzuordnen.  

     

    Im vorliegenden Fall ging es um die Einkunftsermittlung einer Steuerpflichtigen, die die aus der gesetzlichen Versicherung zu leistende Rente erst nach dem Jahr 2040 erhalten wird und somit zu 100 v.H. zu versteuern hat. Da diese Einkünfte auch auf in den Jahren vor 2005 geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruhen, sind sie als Werbungskosten abzuziehen. Denn nach dem Wortlaut des § 10 EStG sind Sonderausgaben nur Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Somit ist vorrangig zu prüfen, ob Rentenversicherungsbeiträge vorab veranlasste Werbungskosten sind.