§ 9 EStG - Schuldzinsen sind auch nach Ablauf der großen Übergangsregelung abziehbar
Bis zum Veranlagungszeitraum 1986 galt gemäß § 21a EStG die Nutzungswertbesteuerung, nach der bei selbst genutzten Immobilien Vermietungseinkünfte angesetzt werden konnten. Anschließend galt bis 1998 die sog. große Übergangregelung, wonach Vermietungseinkünfte weiterhin nach § 21a EStG ermittelt werden konnten. Wurde in dieser Zeit mit einem Kredit sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand finanziert, waren die Zinsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Denn Aufwendungen für die vor Ende der Übergangsregelung durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sind im Jahr der Zahlung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das gilt nach Meinung des BFH auch für nach Ablauf der Übergangsregelung gezahlte Schuldzinsen, die als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind. Einzig entscheidend für die Berücksichtigung ist der Zeitpunkt der Durchführung der kreditfinanzierten Erhaltungsmaßnahme.
Zweck der großen Übergangsregelung war es, Härten für solche Steuerpflichtigen zu vermeiden, die die Abzugsmöglichkeit durch § 21a EStG zur Grundlage ihrer finanziellen Entscheidung gemacht hatten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass mit dem Ablauf der 12-jährigen Übergangszeit auch die Möglichkeit des Abzugs von nachträglichen Werbungskosten entfallen sollte.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung folgt dem nur insoweit, als ein bei Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös oder bei Eigennutzung ein fiktiver Kaufpreis nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Hauseigentümer sollten sich jedoch nicht mit dieser Verwaltungsansicht abfinden, da der durch die tatsächliche Verwendung eines Kredits geschaffene Zusammenhang mit einer Einkunftsart auch nach Aufgabe der Tätigkeit bestehen bleibt.
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