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  • § 9 EStG - Strafverteidigungskosten können als Erwerbsaufwendungen abziehbar sein

    Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist nach Meinung des BFH der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Tat in der Berufsausübung begangen worden ist. Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob es noch zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers gehört, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Die Vorinstanz hatte dies verneint und damit den Werbungskostenabzug versagt. Nach Auffassung des BFH kommt es aber für den Werbungskostenabzug nicht auf die Strafbarkeit der Tätigkeit an.  

     

    Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem objektiven Nettoprinzip sowie aus § 40 AO. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt vielmehr voraus, dass die Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben. So greifen nach der BFH-Rechtsprechung private Gründe dann durch, wenn die Erwerbstätigkeit lediglich eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich durch die Handlung bereichert hat.  

     

    Fundstellen: 

    BFH 18.10.07, VI R 42/04, DStR 07, 2254, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 073805; 9.12.03, VI R 35/96, BStBl II 04, 641; 19.3.87, IV R 140/84, BFH/NV 87, 577; 3.5.85, VI R 103/82, BFH/NV 86, 392