§ 9 EStG - Tatsächliche Kosten statt Pendlerpauschale auch für Teilstrecken
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit- oder Betriebsstätte gilt rückwirkend der Rechtsstand 2006, sodass Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls wieder abziehbar sind, soweit sie über dem Betrag liegen, der als Entfernungspauschale absetzbar ist. Sofern der einzelne Fahrschein oder das Monatsticket teurer als der Betrag aus der entsprechend berechneten Pauschale ist, zählt der übersteigende Differenzbetrag zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dabei ist es sogar zulässig, einen tageweisen Abgleich zwischen dem Preis für Bus und Bahn und dem Pkw vorzunehmen.
Dies erweitert der BFH nun auf den Ansatz in park-and-ride-Fällen, wenn der Berufstätige sowohl den Pkw als auch öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Die Erweiterung geht darauf zurück, dass bei der Ermittlung der Fahrkartenpreise nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag abgestellt wird. Dabei ist der Pendler nicht verpflichtet, sein Wahlrecht zwischen Pauschale oder tatsächlichen Kosten für beide zurückgelegten Teilstrecken nur einheitlich auszuüben. Nutzt er für die Strecke zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel, darf er den abzugsfähigen Aufwand für die Teilstrecken mit Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln getrennt ermitteln.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten für die mit Bus und Bahn zurückgelegte Teilstrecke die hierfür anzusetzende Entfernungspauschale, können sie an deren Stelle angesetzt werden. Im Gesetz gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Ansatz der tatsächlichen Kosten nur in frage kommt, wenn der Berufstätige öffentliche Verkehrsmittel für die gesamte maßgebliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit nutzt. Er hat vielmehr die Möglichkeit, die Wegekosten teilstreckenbezogen unterschiedlich in Abzug zu bringen.
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