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  • § 9 EStG - Vermögensverwaltungsgebühr zählt nur anteilig zu den Kapitaleinkünften

    Sofern die Kosten für die Vermögensverwaltung durch Banken und freie Betreuer nicht gezielt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, ist zwischen Aufwendungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Aufwendungen für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu differenzieren. Hierbei geht die Finanzverwaltung von einer 50:50-Aufteilung im Schätzungswege aus. Dabei dürfen die Verwaltungskosten grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen vorliegt. Dem widerspricht das FG Düsseldorf und hält einen pauschalen Aufteilungsmaßstab für nicht geeignet. Sofern in einem Jahr keine Verkäufe getätigt worden sind, liegt in voller Höhe ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften des § 20 EStG vor. Somit entfällt die geforderte Aufteilung der Verwaltungsgebühren, auch wenn sie für Bestandsverwaltung und Vermögensumschichtung gezahlt wurde.  

     

    In zwei weiteren Urteilen hat das FG Düsseldorf einer Aufteilung der Werbungskosten hingegen zugestimmt. Eine Vermögensverwaltungsgebühr kann nicht in vollem Umfang bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn hiermit auch Leistungen im Zusammenhang mit der Depotumschichtung vergütet werden, die auf Wertsteigerungen ausgerichtet sind. Hier können die Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt und nach dem von der Finanzverwaltung verwendeten Schlüssel zugeteilt werden. Sofern es sich hierbei um Kosten für private Veräußerungsgeschäfte handelt, sind diese nur eingeschränkt mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.  

     

    Die Verwaltung hält unverändert an ihrer bisherigen Auffassung fest. Dabei kann vom vorgegebenen Aufteilungsmaßstab abgewichen werden, wenn dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Unter den Begriff Vermögensverwaltungsgebühr fallen Tätigkeiten durch Bank, Vormund, Betreuer oder Vermögensberater.