§ 9 EStG - Vertragsstrafen für vorzeitigen Arbeitsplatzwechsel sind Werbungskosten
Müssen Angestellte wegen eines vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe an ihre ehemalige Firma zahlen, ist der Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. Denn die Ablösezahlung steht objektiv im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis und dient dessen Förderung.
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um einen Angestellten bei einer Bank in Österreich. Der hatte sich verpflichtet, noch für mindestens fünf Jahre bei dem Kreditinstitut zu bleiben oder ansonsten anteilig seine Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Wegen eines Angebots im Inland kündigte er und zahlte die Ablöse. Sein neuer Arbeitgeber erstattete ihm die Kosten und unterwarf den Betrag der Lohnsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, dass der vorherige Lohn im Inland nicht steuerpflichtig war.
Die Vertragsstrafe stellt Werbungskosten dar, da die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Der Arbeitnehmer zahlte die Abfindung, um ein neues Angestelltenverhältnis im Inland eingehen zu können. Der Ansatz als Werbungskosten scheitert auch nicht an § 3c Abs. 1 EStG. Zwar besteht hiernach ein Abzugsverbot für Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zwischen der Vertragsstrafe und dem ausländischen steuerfreien Lohn besteht jedoch keine solche Beziehung. Vielmehr ist die Verbindung zwischen dem Ablösegeld und dem künftigen Job das entscheidende Kriterium. Der Werbungskostenabzug ist auch deshalb berechtigt, weil die neue Bank die Erstattung lohnversteuert hat.
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