§ 9 EStG - Vertragsstrafen wegen vorzeitiger Kündigung sind Werbungskosten
Muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Kündigung vor Ablauf der Verpflichtungszeit eine Vertragsstrafe zahlen, handelt es sich um Werbungskosten. Eine solche Situation entsteht oft, wenn sich ein Angestellter auf Kosten der Firma ausbilden lässt und sich im Gegenzug zu langjährigen Diensten verpflichtet hat. Nach Auffassung des BFH liegen beim Arbeitnehmer dann entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor, da die Aufwendungen in diesen Fällen durch den Beruf oder durch die spätere Erzielung der steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Im Urteilsfall wurde nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen.
Es ist unerheblich, ob die Zahlung vorrangig durch die angestrebte neue Tätigkeit ausgelöst wurde oder auf dem vertragswidrig nicht fortgeführten Angestelltenverhältnis basiert. Im zweiten Fall handelt es sich dann um nachträgliche Werbungskosten. Der Abzug scheitert insbesondere nicht daran, dass die Strafe im Zusammenhang mit der früheren Ausbildung steht. Denn die Aufwendungen weisen einen erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang auf. Diesen Grundsatz hatte der BFH bereits 2002 in Hinsicht auf Umschulungsmaßnahmen aufgestellt.
Praxishinweis: Eine berufliche Veranlassung kann auch bei der erstmaligen Berufsausbildung vorliegen. Sofern es durch die gesetzliche Einschränkung in § 12 EStG ab 2004 lediglich zum Sonderausgabenabzug kommt und die Finanzverwaltung insoweit einen Abzug der Strafzahlung in aktuellen Jahren ablehnt, können Betroffene als weiteres Argument den Zusammenhang mit dem neuen Beruf vorweisen. Dann liegen vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor.
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