§ 9 EStG - Werbegeschenke für die Wahl in den Personalrat sind Werbungskosten
Werbungskosten sind nicht nur Aufwendungen zum Erwerb, Sichern und Erhalt von Einnahmen, sondern generell alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Der Abzug ist daher nicht davon abhängig, ob der hiermit erstrebte Zweck eintritt oder die Aufwendungen üblich und notwendig sind. Ausreichend ist bereits die Förderung des Berufs. Nach diesen Grundsätzen erkennt das FG Berlin-Brandenburg Kosten für ein gewerkschaftliches Ehrenamt als durch den Beruf veranlasst an. Denn die Gewerkschaftstätigkeit fördert die solidarische Arbeitnehmergemeinschaft und damit liegt ein Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit vor.
Das FG gab damit einem Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft recht, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke im Wert von etwa 500 EUR verteilt hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Gewerkschaft oder als Mitglied in einem Personalrat der Sicherung und Verbesserung des eigenen Berufsbereichs dient und daher in einem engen Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit steht. Eine private Mitveranlassung bei der Verteilung der Werbegeschenke verneinten die Richter.
Der Ansatz des Werbeaufwands als Werbungskosten scheitert auch nicht am Abzugsverbot für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Denn dies greift erst bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 35 EUR pro Empfänger und Jahr. Der Wert der Werbegeschenke an die einzelnen potenziellen Wähler erreichte diesen Betrag nicht.
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