· Fachbeitrag · Die steuerlichen Feinheiten rund um die Geschenke
Steuerliche Überlegungen zu Geschenken rund um die vergangene Fußball-EM 2024
Ein Ereignis wie die Fußball-Europameisterschaft führt in Unternehmen i. d. R. zu Ausnahmesituationen. Kunden und Geschäftspartnern wurden Werbegeschenke überreicht, es wurden Sponsoringverträge geschlossen oder Karten für EM-Spiele verschenkt. Mittlerweile ist die EM beendet und die Buchhaltung wartet. Im Folgenden haben wir uns einige steuerliche Überlegungen rund um die Zuwendungen im Rahmen des Fußball-Events in Deutschland gemacht. |
Grundsätze für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner
Bei Geschenken von Fußballartikeln an Kunden und Geschäftspartner muss § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG beachtet werden. Betragen die Geschenkaufwendungen je Beschenktem und Jahr mehr als 50 EUR netto, liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor und der Vorsteuerabzug scheidet aus. Entscheidet sich ein Unternehmer bei solchen Sachzuwendungen zur Abführung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG, teilt diese Pauschalsteuer das Schicksal der Geschenkaufwendungen. Das bedeutet im Klartext: Liegen nichtabziehbare Betriebsausgaben vor, darf auch die Pauschalsteuer den Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen nicht mindern (BFH 30.3.17, VI R 13/14).
Doch auch Unternehmer, die sich brav an die 50-EUR-Freigrenze pro Jahr und Geschenkempfänger halten, können beim Betriebsausgabenabzug eine böse Überraschung erleben. Gemeint sind folgende zwei Situationen:
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