§ 9 EStG - Zum häuslichen Arbeitszimmer bei vermögensverwaltender Tätigkeit
Der BFH hat sich aktuell erstmals mit der Einordnung des Arbeitszimmers bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit geäußert. Hiernach sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist, die der Erzielung von Einkünften dient.
Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können die Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden. Diese Regelung gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß für alle Überschusseinkunftsarten. Verwalten Arbeitnehmer oder Selbstständige ihre umfangreichen Verwaltungsarbeiten von zu Hause aus, kommt es tendenziell eher nicht zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben, weil diese Tätigkeiten durch die Haupttätigkeit infiziert werden. Dann bildet das Arbeitszimmer lediglich den qualitativen Mittelpunkt einer Einzeltätigkeit, nicht jedoch den für die übrigen Aktivitäten, sodass das Büro keinen Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet.
Praxishinweis: Nur wer ausschließlich Einkünfte aus der Vermögensverwaltung bezieht, hat also eine Chance das Abzugsverbot für Arbeitszimmeraufwendungen zu vermeiden. Im Übrigen bleibt es auch dem Kapitalanleger und Vermieter unbenommen, seine raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers abzuziehen. Bei den Kapitaleinkünften hingegen kommt es ab 2009 wegen der Neuregelungen zur Abgeltungsteuer nicht mehr zum Abzug von tatsächlich angefallenen Werbungskosten.
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