§ 9 EStG - Zum Verhältnis der Wohnungen bei der doppelten Haushaltsführung
Nehmen sich beiderseits berufstätige Ehegatten am gleichen Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung, kommt für sie grundsätzlich eine doppelte Haushaltsführung in Betracht. Das gilt immer dann, wenn die Wohnung am Heimatort beibehalten wird, den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt und nicht nur gelegentlichen Besuchszwecken dient. Es gilt aber als schädlich, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort größer und umfangreicher ausgestattet ist als die Wohnung am Heimatort. Das traf im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall zu. Das Paar hatte die ehemalige Wohnung am Heimatort in eine kleinere getauscht und zusätzlich in der Nähe der Arbeit eine wesentlich größere bezogen.
In diesem Fall liegt der Lebensmittelpunkt nicht mehr am Heimatort. Eine aus beruflichen Gründen vorgenommene Aufteilung der Haushaltsführung auf zwei verschiedene Wohnungen ist damit nicht mehr gegeben. Zwar muss am bisherigen Wohnort kein hauswirtschaftliches Leben herrschen, wohl aber weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestehen. Hierzu müssen Größe und Ausstattung der bisherigen Wohnung umfangreicher sein, und der Heimatort darf nicht nur für gelegentliche Besuche oder für Urlaube vorgehalten werden. Das Paar muss sich dort vielmehr regelmäßig aufhalten, was durch die Anzahl der Heimfahrten dokumentiert werden kann. Weitere Argumente können auch persönliche und enge Bindungen zur Familie, zu Freunden und Bekannten sein.
Praxishinweis: Ehegatten können zudem noch auf ein befristetes Arbeitsverhältnis verweisen. Dies stellt einen stichhaltigen Grund für die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in der bisherigen Wohnung dar. Bei ledigen Berufstätigen hingegen verlagert sich der Lebensmittelpunkt mit zunehmender Dauer der auswärtigen Beschäftigung.
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