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  • § 9 EStG - Zuordnung der Kosten bei gemischt genutzten Immobilien

    Nicht direkt zuzuordnende Werbungskosten sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche eines Gebäudes aufzuteilen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster kann lediglich die Grundsteuer abweichend nach dem Maßstab im Einheitswert angesetzt werden, der Ertragskomponenten einbezieht.  

     

    Die Kostenzuordnung nach Einnahmen hat insbesondere dann große Auswirkungen, wenn es um die Vermietung an Gewerbetreibende geht. Wegen zumeist höherer Einnahmen entfiele ein geringerer Anteil der Aufwendungen auf die eigengenutzten Räume. Ein Streitpunkt, der beim Vorsteuerabzug erst durch eine gesetzliche Neuregelung zu Gunsten der Flächenvariante ausfiel.  

     

    Maßgebend bei der Einkommensteuer ist aber die Flächenaufteilung, wobei Kellerräume einbezogen werden dürfen, die Mieter nutzen können. Dies hat enorme Auswirkungen, da sich der Anteil der vermieteten Fläche deutlich erhöht, wenn bespielsweise einem Ladenlokal auch das Kellergeschoss zur Verfügung steht.