Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • § 9 GewStG - Keine Kürzung bei Beteiligung einer GmbH an vermögensverwaltender KG

    Ist eine grundstücksverwaltende GmbH als Komplementärin an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, kann sie die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht anwenden. Nach einem neueren Urteil des BFH wird die Kürzung zwar auf Antrag bei Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, nutzen oder betreuen. Diese Voraussetzung wird von der GmbH infolge ihrer Beteiligung an der KG aber nicht erfüllt. Das Halten einer KG-Beteiligung durch ein grundstücksverwaltendes Unternehmen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot der Vorschrift. Zum einen fehlt es an der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, zum anderen ist das Halten der Beteiligung kürzungsschädlich, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die nicht zum Katalog der prinzipiell erlaubten Tätigkeiten gehört.  

     

    Diese Einordnung gilt auch bei einer rein vermögensverwaltend tätigen Immobilien-KG, weil die GmbH gewerbliche Einkünfte und keine Mieteinnahmen erwirtschaftet. So gesehen ist die Komplementärstellung nicht mit der Gestellung von Sicherheiten im Rahmen einer Grundstücksverwaltung vergleichbar, was der BFH als kürzungsunschädlich eingestuft hatte. Darüber hinaus kann der von der KG verwaltete und genutzte Immobilienbestand auch nicht als ausschließlich eigener Grundbesitz der GmbH-Obergesellschaft zugerechnet werden. Denn es handelt sich um Gesamthandsvermögen und damit für die GmbH um teilweise fremden Grundbesitz. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies dem Sinn und Zweck der erweiterten Kürzung entspricht. Ausschlaggebend ist allein, dass das GewStG die Begünstigung von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig macht. Sind diese nicht in vollem Umfang erfüllt, ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nicht zu gewähren.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 19.10.10, I R 67/09