§ 9 GrEStG - Einheitliche Gegenleistung
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Dabei ist für den Umfang der Bemessungsgrundlage entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Diese Ausgangslage ist Gegenstand von zwei aktuellen Urteilen:
- Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist es für ein einheitliches Vertragswerkals Gegenstand eines Erwerbsvorgangs nicht erforderlich, dass sich der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unumkehrbar festlegt, welchen Bauunternehmer er mit der späteren Gebäudeerrichtung beauftragen wird. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist es daher ohne Bedeutung, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag und danach erst - allerdings im engen zeitlichen Zusammenhang - einen Generalübernehmervertrag abschließt. Es kommt nicht darauf an, ob dazwischen für den Erwerber die Möglichkeit bestand, ein anderes Unternehmen mit der Herstellung des Gebäudes zu beauftragen.
- Seinem Trend zur einheitlichen Gegenleistungist der BFH aber im Falle von Erschließungskosten nicht gefolgt. Wird ein noch unerschlossenes Grundstück erworben und verpflichtet sich die Verkäuferseite zur anschließenden Erschließung, gehört das vom Erwerber hierfür zu zahlende Entgelt nicht mehr zur Gegenleistung. Die Beurteilung, ob Erschließungskosten als Gegenleistung zu erfassen sind, ist davon abhängig, ob das Grundstück unerschlossen oder erschlossen verkauft werden soll. Ist das erworbene Grundstück bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags tatsächlich noch nicht erschlossen und wird es auch in diesem Zustand verkauft, fallen die anschließenden Aufwendungen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage.
Fundstellen:
BFH 21.3.07, II R 67/05, DB 07, 1288
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