§ 93 AO - Aktuelles zu Kontenabfragen
Seit April 2005 dürfen Finanz- und Sozialbehörden gemäß § 93 Abs. 7und 8 AO auf Kontendaten zugreifen. Das BMF hat hierzu den AO-Anwendungserlass geändert. Es wird klargestellt, dass Betroffene über einen erfolgten Kontenabruf informiert werden, auch wenn sich hierdurch keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.
Der Kontenabruf steht im Ermessen der Finanzbehörde und setzt keinen begründeten Verdacht voraus, dass Unregelmäßigkeiten vorliegen. Es genügen konkrete Anlässe oder allgemeine Erfahrungen. Der Erlass zählt die außersteuerlichen Gesetze namentlich auf, für deren Durchführung ein Kontenabruf zulässig ist:
- Gewährung von Sozialhilfe,
- gesetzliche Sozialversicherungen,
- soziale Wohnraumförderung,
- Ausbildungsförderung,
- Wohngeld basiert auf der Summe der positiven Einkünfte,
- Erziehungsgeld sowie
- Leistungen zur Unterhaltssicherung bei Wehrpflichtigen.
Beim Arbeitslosengeldes II ist das Einkommen abweichend vom EStG definiert, so dass hier keine Abfrage erfolgt.
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