§ 93 AO - Automatischer Kontenabruf ist verfassungsgemäß und nicht anfechtbar
Das BVerfG und das FG Düsseldorf haben sich mit dem Kontenabruf auf den Datenpool der Banken beschäftigt:
Kontenabruf ist überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar
Die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf aus steuerlichen Gründen nach § 93 Abs. 7 AO verstoßen weder gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vorrangig ist nach den Beschlüssen des BVerfG das Ziel der gleichmäßigen Besteuerung, was durch den Kontenabruf ermöglicht wird.
Damit werden auch die geänderten Vorschriften in § 93 Abs. 7und 8 AO durch das Unternehmensteuerreformgesetz legitimiert, die ab Verkündigung des Gesetzes in Kraft treten. Hier werden die Voraussetzungen für Kontenabrufersuchen der Finanz- und Sozialbehörden und der Gerichte im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer geregelt. Die Befugnis der Finanzbehörden zur Durchführung von Kontenabrufen für steuerliche Zwecke ist danach auf folgende Fälle beschränkt:
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