§ 93 AO – Details zur Kontenabfrage
Nach § 24c KWG haben Kreditinstitute seit Juli 2002 elektronische Listen der von ihnen geführten Konten und Depots vorzuhalten. Diese beinhalten Stammdaten des Bankkunden wie Name, Geburtsdatum, Zahl und Nummern der Konten, nicht aber Kontostände oder Kontobewegungen. Auf diesen Datenpool dürfen Finanzbehörden ab April 2005 im Onlinewege zugreifen, ohne dass die Banken oder deren Kunden etwas davon merken. Diese Vorschriften (§§ 93 Abs. 7, 93b AO) wurden bereits 2003 verabschiedet und sorgen nun für hektische Betriebsamkeit.
Gegen die geplante Kontenabrufmöglichkeit liegen in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde der Volksbank Raesfeld (1 BvR 1550/03) sowie deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 BvR 2357/04) vor.
Mittels Pressemitteilung vom 15.2.2005 stellt das BMF klar, dass entgegen der ursprünglichen Absicht jeder Steuerpflichtige im Nachhinein informiert wird, wenn in seinem Steuerfall ein Kontenabruf erfolgt ist. Entweder steht dies im auf die Abfrage folgenden Steuerbescheid oder ergibt sich im Rahmen der anschließend notwendigen Aufklärungsarbeit. Die Kreditinstitute werden in keinem Fall über einen Zugriff auf ihre Daten informiert.
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