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  • § 93 AO - Geänderter Kontenabruf ab 2009

    Die Regelungen zum Kontenabruf wurden bereits durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geändert. Wegen der Änderungen im steuerlichen Bereich nach § 93 Abs. 7 AO, die mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 in Kraft getreten sind, hat das BMF den AO-Einführungserlass angepasst. Insgesamt gibt es fünf Tatbestände, unter denen ein Suchlauf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestartet werden darf:  

     

    1. Kapitalerträge ab 2009: Der Kontenabruf ist nur zulässig, wenn die Kapitaleinkünfte auf Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG dem Einkommensteuertarif unterworfen werden. Damit soll überprüft werden können, ob der Sparer auch tatsächlich sämtliche Erträge angegeben hat und nicht nur einen Teil, um unter dem Pauschalsatz von 25 % zu bleiben.

     

    2. Steuerliche Rechengröße: In einer Reihe von Fällen sind nach § 2 Abs. 5b S. 2 EStG die Kapitalerträge zur Bemessung einer steuerlichen Vergünstigung einzubeziehen. Das gilt beim Spendenabzug, dem Einkommen von Kindern und Unterhaltsempfängern sowie der zumutbaren Eigenbelastung. Die Finanzbehörden müssen deshalb prüfen können, ob neben erklärten Einnahmen bisher nicht erklärte Kapitalerträge vorliegen.

     

    3. Einkünfte vor 2009: Die Finanzbehörde darf einen Kontenabruf auch starten, sofern es um die Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 EStG in Veranlagungszeiträumen vor 2009 geht. Dieser Tatbestand wird sich durch Zeitablauf in Zukunft selbst erledigen.

     

    4. Vollstreckung: Der Kontenabruf ist zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern zulässig. Das umfasst auch die Vollstreckung. Um Kontenguthaben bei säumigen Steuerpflichtigen aufzuspüren, unterbleibt die Information der Betroffenen, weil eine Gefährdung der Ermittlungszwecke zu befürchten ist. Der säumige Steuerschuldner wird daher in der Zahlungserinnerung nur auf die Möglichkeiten eines Kontenabrufs hingewiesen.

     

    5. Bitte um Kontenabruf: Sofern der Steuerpflichtige zustimmt, dürfen Finanzbehörden nach Konten suchen. Eine solche Aufforderung kommt insbesondere im betrieblichen Bereich, aber auch bei Mieteinkünften in Betracht, sofern Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bestehen. Anwendungsfälle sind hier die üblichen Vorgänge im Rahmen einer Außenprüfung, wenn der Beamte festzustellen glaubt, dass Angaben über Betriebseinnahmen unschlüssig sind, von den Richtsätzen abweichen oder Einnahmen und Ausgaben in keinem nachvollziehbaren Verhältnis stehen. Wird die Zustimmung zum Kontenabruf trotz Aufforderung nicht erteilt, kommt als Folgereaktion eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Dann treten über § 162 Abs. 2 S. 2 AO die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Mitwirkungspflichten ein.