Abgeltungssteuer – Die Neuregelungen haben massiven Einfluss auf die Rendite der Geldanlage
Die für 2009 geplante Abgeltungsteuer auf nahezu alle privaten Kapitalerträge wirft bereits heute ihre Schatten voraus, etwa beim Abschluss einer Lebensversicherung, eines Sparvertrages oder der Depotumschichtung. Damit die Fragen der Mandanten beantwortet werden können, nachfolgend die wichtigsten Aspekte in Kurzform.
Grundsatz: Auf ab dem 1.1.2009 zufließende Kapitalerträge soll pauschal 25 v.H. Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag erhoben werden. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge, ohne Abzug von Gebühren. Erfasst werden viele Einkunftsquellen unter einer Vorschrift, neben Zinsen etwa GmbH-Gewinnausschüttungen, Dividenden, Fondserträge, Erlöse aus privaten Wertpapier- und Terminmarktgeschäften unabhängig von der Haltedauer, Prämien aus Stillhaltergeschäften, Auskehrungen von Stiftungen sowie nach 2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen, sofern die halbierte Erfassung der Einnahmen nicht zur Anwendung kommt. Für den Abzug spielt es keine Rolle, ob die Konten privat oder betrieblich sind. Abgeltende Wirkung entfaltet er aber nur im Rahmen des § 20 EStG.
Ausnahmen: Nicht betroffen sind private Rentenversicherungen, die weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert werden, Rürup- und Riester-Renten mit der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG sowie die betriebliche Altersversorgung. Nach 2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen, bei denen die halbierte Erfassung der Einnahmen zur Anwendung kommt, sowie Einkünfte als stiller Gesellschafter werden ebenfalls weiter in der Veranlagung besteuert. Das gilt auch für Einkünfte aus Darlehensvereinbarungen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen oder wesentlich Beteiligte sind. Verkäufe von Grundstücken, geschlossenen Immobilienfonds und ertragbringenden sonstigen Privatgegenständen gehören ebenfalls mit dem individuellen Steuersatz weiterhin in die Steuererklärung, wenn die Geschäfte innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist anfallen. Anschließend bleiben sie genauso steuerfrei wie abgestoßene Münzen, Antiquitäten, private Sammlungen oder Goldbarren nach mehr als einem Jahr.
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