Abgeltungsteuer - Antworten auf Detailfragen
Das BMF hat sich in zwei Antwortschreiben zu Fragen geäußert, die von den Bundesverbänden Investment und Asset Management (5.6.08, IV C 1 - S 1980-1/08/10008) und deutschen Banken (13.6.08, IV C 1 - S 2000/07/0009) zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer gestellt worden waren. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte aus diesen umfangreichen Schreiben vorgestellt:
- Bei ausländischen thesaurierenden Fonds wird der Steuerabzug von den am Fondsgeschäftsjahresende als zugeflossen geltenden Erträgen erst bei der Veräußerung der Fondsanteile nachgeholt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG). Sofern der Verkauf ab 2009 erfolgt, gilt hierfür einheitlich der Steuersatz von 25 v.H. Insoweit ist nicht auf das Zuflussjahr abzustellen.
- Bei Veräußerungsgewinnen ist der zivilrechtliche Vertragsabschluss der maßgebliche Zeitpunkt für den Steuerabzug, die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung. Damit ist für die Abgeltungsteuer der Abrechnungstag entscheidend.
- Verluste aus der Veräußerung von ADRs (American Depositary Receipts) fallen nicht unter die eingeschränkte Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG, da ADRs selbst keine Aktien sind, sondern lediglich die Rechtsstellung des Aktionärs in Form eines Zertifikats verbriefen.
- Auch ab 2009 dürfen Vorschusszinsen mit Habenzinsen nur verrechnet werden, wenn sie diese nicht übersteigen und maximal für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren berechnet werden. Daher kann ein negativer Saldo nicht in den allgemeinen Verlusttopf einfließen.
- Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer. Die Kreditinstitute können dem Steuerpflichtigen jedoch im Hinblick auf die Veranlagung die aufgelaufenen Verluste sowie die nicht angerechnete Quellensteuer bescheinigen
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