Abgeltungsteuer - Auswirkung auf die Veranlagung
Über das Steuerentlastungsgesetz 2011 soll § 2 Abs. 5b S. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert werden, sodass abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte für einige Nebenrechnungen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Das hat mit Ausnahme beim Spendenabzug positive Auswirkungen. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG werden nicht mehr zur Bemessung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG benötigt. Insoweit können Sparer mehr außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar weist Kapitaleinkünfte von 10.000 EUR und sonstige Einkünfte von 50.000 EUR auf. Die nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten belaufen sich auf jährlich 4.000 EUR.
Jahr | bis 2011 | ab 2012 |
Maßgebende Einkünfte | 60.000 | 50.000 |
Eigenbelastung in % | 6 | 5 |
Eigenbelastung in EUR | 3.600 | 2.500 |
außergewöhnliche Belastung | 400 | 1.500 |
Für den Spendenhöchstbetrags nach § 10 EStG werden Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG ebenfalls nicht mehr benötigt.
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