Abgeltungsteuer - Veranlagungsoption bei Gewinnausschüttungen
Nach Ansicht des BFH können Schuldzinsen für die Anschaffung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der GmbH-Anteile entfallen, wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden (BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787). Ab 2009 ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen.
In § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gibt es eine Option zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, wenn eine Beteiligungshöhe von mindestens
- 25 % oder
- 1 % in Kombination mit einer beruflichen Tätigkeit
vorliegt. Der einmal gestellte Antrag gilt für fünf Veranlagungszeiträume als gestellt. Hierbei findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG keine Anwendung. Wurde die Beteiligung veräußert und die Option ausgeübt, gelten die Voraussetzungen des § 32d EStG letztmalig für das Auflösungsjahr als erfüllt und sinkt die Beteiligung unter die Grenzen, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
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