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  • Abgeltungsteuer 2009 - Gestaltungsmodell mit liechtensteinischen Lebensversicherungen

    Insbesondere Zertifikate und Aktien sind durch den Wegfall der Spekulationsfrist die Verlierer der Abgeltungsteuer und Kapitallebensversicherungen aufgrund des günstigeren Tarifs einer der großen Gewinner. Beide Ausgangsgrößen lassen sich optimal kombinieren, indem sich Anleger einmal mit den Möglichkeiten einer Lebensversicherung aus Liechtenstein auseinandersetzen. Hier ergeben sich im ersten Schritt die gleichen Vorteile wie bei heimischen Policen. Die Erträge werden ab 2009 entweder nur zur Hälfte mit der individuellen Progression oder voll mit dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 v.H. besteuert werden. Bis dahin wird der Zinseszinseffekt ohne Abgabenlast genutzt. So dürfen die im Rahmen der Versicherungsverwaltung anfallenden Gebühren mindernd berücksichtigt werden, während der Werbungskostenabzug bei der Direktanlage in Wertpapiere künftig - neben dem Sparerpauschbetrag - komplett entfällt.  

     

    Bei Kapitallebensversicherungen aus Liechtenstein handelt es sich um Policen, die im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht anders als Verträge inländischer Institute behandelt werden:  

     

    • Eine in Liechtenstein seit 2005 abgeschlossene Versicherung führt bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung nach 2008 zu Kapitaleinnahmen mit 50 v.H. der Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Summe der bis dahin geleisteten Prämien, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und der Versicherte seinen 60. Geburtstag am Auszahlungstermin bereits gefeiert hat. Die Einnahmen unterliegen weiterhin der individuellen Progression über die Veranlagung.

     

    • Sofern eine der beiden Bedingungen (Laufzeit mindestens 12 Jahre oder Vollendung des 60. Lebensjahrs) nicht erfüllt ist, wird die volle Differenz besteuert. Diese wird dann ab 2008 nur pauschal mit 25 v.H. Abgeltungsteuer belegt. Selbst hohe Auszahlungsbeträge führen weder zu einem anderen Tarif, noch zu einem Progressionssprung für das übrige Einkommen.

     

    • Die Kapitaleinnahmen wachsen somit bis zum Besteuerungszeitpunkt über die Steuerstundung ohne Abgaben an, was beispielsweise mit Investmentfonds nicht möglich ist.