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  • Aktien - Veräußerungspreis beim Zugewinnausgleich

    Überträgt ein Ehegatte ihm gehörende Aktien zum Ausgleich des dem anderen Ehepartner infolge der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft nunmehr zustehenden Ausgleichsanspruchs, erfolgt dies entgeltlich. Damit veräußert er die Anteile an der Aktiengesellschaft entweder i.S. von § 17 Abs. 1 EStG (wesentliche Beteiligung) oder gem. § 20 Abs. 2 EStG (privater Aktionär). Veräußerungspreis ist dabei der Wert der Gegenleistung des Erwerbers, die der Veräußerer durch Abschluss des Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt (BFH 2.4.08, IX R 73/04, BFH/NV 08, 1658; 20.7.10, IX R 45/09, BStBl II 10, 969). Das ist demnach nicht der Wert der Leistung des verpflichteten Gatten (Kurswert der Aktien), sondern des Partners mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleichsanspruch, zu dessen Erfüllung die Aktien übertragen wurden. Dieser Wert kann im Ehevertrag exakt und verbindlich festgelegt worden sein (BFH 30.3.11, IX B 114/10) oder sich aus dem Betrag ergeben, um den sich die Ausgleichsforderung durch die Übertragung der Wertpapiere mindert.  

     

    Sofern es sich bei den Aktien nicht um eine wesentliche Beteiligung handelt, sind die Depotwerte von Ende 2008 (Bestandsschutz) nun nicht mehr im Rahmen des § 23 EStG steuerbar. Bei später erworbenen Titeln unterliegt ein Gewinn (Zugewinnausgleichswert - Anschaffungskosten) der Abgeltungsteuer und hieraus entstehende negative Kapitaleinnahmen dürfen im Rahmen des § 20 EStG nur mit gleichartigen Gewinnen aus Aktien verrechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 629 | ID 147765