Aktuelle Informationen zum Eigenheimzulagengesetz
1. Abschnitt: Das Eigenheimzulagengesetz wurde zum 1.Januar 2005 nicht geändert
Die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der Eigenheimzulage ist am Widerstand des Bundesrats gescheitert. Anfang 2005 gilt das Eigenheimzulagengesetz also zunächst unverändert weiter. Es muss aber damit gerechnet werden, dass es in Kürze Einschränkungen bei der Eigenheimzulage geben wird. Bauherren, die die Eigenheimzulage nutzen wollen, sollten den Bauantrag deshalb möglichst bald stellen bzw. den notariellen Kaufvertrag möglichst bald abschließen. Dann wird die Eigenheimzulage noch aufgrund des derzeit geltenden Rechts gewährt (BT-Drucksache 15/3781).
2. Abschnitt: Es besteht Anspruch auf die volle Eigenheimzulage, wenn der Miteigentümer im Ausland lebt
Gehört eine Wohnung mehreren Personen, steht jedem Miteigentümer die Eigenheimzulage grundsätzlich entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu (§ 9 Abs.2 EigZulG). Der Bundesfinanzhof hatte jetzt zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn ein Miteigentümer nur beschränkt steuerpflichtig ist, weil er im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der BFH hat hierzu in einem Urteil vom 24.Juni 2004 ausgeführt, dass der Fördergrundbetrag nur dann aufzuteilen ist, wenn eine Wohnung im Eigentum mehrerer „Anspruchsberechtigter“ steht. Der Begriff des Anspruchsberechtigten ist in § 1 EigZulG gesetzlich definiert. Danach gehören zu den Anspruchsberechtigten nur „unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes“. Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass einem in Deutschland lebenden Miteigentümer die Eigenheimzulage ungekürzt zusteht, wenn der andere Miteigentümer beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
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