Alterseinkünftegesetz – Neue Grundsätze zur Anwendung ab 2005
Die nachgelagerte Besteuerung verändert die Grundrechte nicht nachteilig, so das BVerfG. Daher wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen das Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Das BMF hat jetzt ein Anwendungsschreiben zu den seit Jahresbeginn geltenden Neuerungen veröffentlicht. Die Einzelheiten werden nachfolgend erläutert.
Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG
Begünstigte Beiträge für die eigene kapitalgedeckte Altersversorgung liegen vor, wenn Beitragszahler, versicherte Person und Leistungsempfänger identisch sind. Bei zusammenveranlagten Ehegatten spielt keine Rolle, wer die Zahlungen erbringt (R 86a EStR). Beiträge zur neuen Rürup-Versicherung werden nur berücksichtigt, wenn sie die Auszahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr vorsieht.
Über die Versicherung können auch Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie Hinterbliebene abgesichert werden. Allerdings dürfen für diese Fälle nur Rentenzahlungen vorgesehen sein und es müssen darauf weniger als 50 v.H. der Beiträge entfallen. Ansonsten gehören die Aufwendungen für die ergänzende Absicherung zu den übrigen Versicherungsleistungen.
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