Altes versus neues Erbschaftsteuerrecht: Belastungsvergleich beim Kapitalvermögen
Am 5.12.08 hat der Bundesrat das Gesetz zur Reform des Erbschaft- steuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz, kurz ErbStRG) verabschiedet. Das neue Recht tritt grundsätzlich zum 1.1.2009 in Kraft. Das ErbStRG sieht jedoch vor, dass ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung einen Antrag stellen kann, dass die geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des BewG auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem Tag des Inkrafttretens des ErbStRG entstanden ist. Sofern die Steuer - bei einem Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.06 und vor dem Tag des Inkrafttretens des ErbStRG - bereits vor dem Tag des Inkrafttretens bestandskräftig festgesetzt worden ist, kann der Antrag auf Anwendung des neuen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (demnach bis zum 30.6.09) gestellt werden.
Festzuhalten ist, dass die Option allerdings nicht für die persönlichen Freibeträge gilt, die stets nach altem Recht anzusetzen sind.
Da durch das Erbschaftsteuerreformgesetz in der Regel höhere Werte ermittelt werden, kommt das Wahlrecht wohl nur in Betracht, wenn die neuen Verschonungsregeln in Anspruch genommen werden sollen. Die Ausübung des Wahlrechts kann sich jedoch auch dann lohnen, wenn die nach oben hin angepassten Tarifstufen bei Erwerben der Steuerklasse I ausgenutzt werden. Das betrifft insbesondere Kapitalvermögen, das schon nach altem Recht mit dem gemeinen Wert angesetzt wurde.
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