Anlageberatung - Empfehlungen dürfen auch falsch sein
Rät eine Bank ihren vermögenden Kunden, Wertpapiere in Zeiten fallender Börsenkurse eher weiter zu halten, verletzt sie nach einem Urteil des BGH auch dann nicht ihre Beratungspflicht, wenn die Kurse anschließend weiter sinken. Denn die Empfehlung zum Nichtverkauf ist aus damaliger Sicht vertretbar gewesen. Im Zeitpunkt der Beratung kann die Bank objektiv nicht vorhersehen, wie sich die Kurse weiter entwickeln. Auf Grund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Börsen darf sie zu Recht davon ausgehen, dass innerhalb der nächsten Jahre ein positiver Kursverlauf eintreten könnte. Das Risiko, dass sich diese Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. Er hat auch keinen Anspruch, auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung hingewiesen zu werden. Ein Kreditinstitut darf sich auf seine Einschätzung berufen, wenn es sich unter den allgemein zu beachtenden Regeln einen Eindruck der Situation verschafft hat (BGH 21.3.06, XI ZR 63/05, DB 06, 1052).