Anlagenvermittlung - Neuregelung bei geschlossenen Fonds und für Anbieter
Das neue Vermögensanlagengesetz (Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts - VermAnlG vom 6.12.2011, BGBl I 11, 2481) soll die Produktkontrolle verbessern, um Anleger besser vor fehlerhaften und womöglich irreführenden Produkten zu schützen. Das Gesetz tritt in Teilen zum 1.6.2012 in Kraft, in anderen Bereichen hingegen am 1.1.2013 oder es wirkt bereits seit dem 13.12.2011. Hinzu kommt eine flankierende Finanzanlagenvermittlungsverordnung (BR-Drucks. 89/129). Nachfolgend wichtige Eckpunkte:
- Wer in Deutschland Wertpapiere oder Vermögensanlagen öffentlich anbietet, kann dies nur auf der Grundlage eines zuvor aufsichtsrechtlich gebilligten Prospekts für eine Vermögensanlage (z.B. Anteile an geschlossenen Fonds, Investmentanteilen, Namensschuldverschreibungen, Genussrechte, KG-Anteile und sonstigen Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG). Das ist so zu gestalten, dass der Anleger auf der Grundlage der Prospektinformation eine eigenverantwortliche Entscheidung über Erwerb der Vermögensanlage treffen kann. Es muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Anleger selbst eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen zu ermöglichen.
- Die BaFin entscheidet über die Billigung des Verkaufsprospekts nach Abschluss einer Prüfung zu Vollständigkeit und Verständlichkeit seines Inhalts.
- Sind wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber von den Prospektverantwortlichen und -veranlassern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises und der üblichen Kosten verlangen, wenn das Geschäft nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wurde.
- Neben dem öffentlichen Angebot und dem Verkaufsprospekt ist auch ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen. Der Anbieter der Vermögensanlage haftet, wenn das Informationsblatt Angaben enthält, die irreführend, unrichtig oder mit Teilen des Verkaufsprospekts nicht vereinbar sind. Es ist vom Anlageberater oder -vermittler dem Kunden vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen.
- Beim ersten Geschäftskontakt muss der Vermittler über seinen Status informieren, dass er Finanzanlagen vermitteln darf. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Es droht eine Geldbuße oder mangels Zuverlässigkeit der Wegfall seiner Erlaubnis. Die empfohlene Finanzanlage muss den Anlagezielen des Anlegers entsprechen und für ihn finanziell tragbar sein. Der Vermittler hat Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung/Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält, offenzulegen, insbesondere den Umfang der Zuwendung mitzuteilen.
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