AO – Auskunftspflicht Dritter im Rahmen von Steuerfahndung und Außenprüfung
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Frage beschäftigt, inwieweit Auskünfte und Feststellung bei Dritten für eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung ausgewertet werden dürfen. Dies ist erlaubt, wenn keine Ermittlung ins Blaue und somit auch keine Rasterfahndung vorliegt. Die bereits für die Suche nach unversteuerten Anlagegeldern bei Banken aufgestellten Grundsätze gelten auch im betrieblichen Bereich.
Im ersten Fall ging es um unversteuerte Einnahmen bei Ärzten aus der Abgabe eines Präparats gegen Bargeld an Patienten. Gegenüber der Steuerfahndung ist hier der Produkthersteller zur Auskunftserteilung verpflichtet, auch wenn er zu den möglichen Steuerhinterziehern nicht in unmittelbarer Beziehung steht. Das gilt jedenfalls dann, wenn zuvor innerhalb einer Berufsgruppe Steuerverkürzungen aufgedeckt werden und die Auskunft zur Aufdeckung ähnlicher Taten geeignet ist. Hierbei liegt keine Rasterfahndung vor, weil die vorliegenden Ergebnisse aus den Arztpraxen einen hinreichenden Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen geben. Bei konkreten Verdachtsfällen gebietet sich sogar eine Ermittlung bei Dritten.
Im zweiten Fall ging es um eine Tanzkapelle, deren Einnahmen erst durch Ermittlungen bei den Auftraggebern festgestellt werden konnten. Hier darf das Finanzamt von den Auftraggebern als Dritte Auskünfte über die Auftritte der Musikgruppe und die gezahlten Honorare verlangen und diese Informationen anschließend für die Steuerfestsetzungen verwenden. Weder die Prüfungshandlung bei den Dritten noch die dort ausgestellten Kontrollmitteilungen stellen eine Ermittlung ins Blaue dar. Die Grenze der Rasterfahndung ist erst überschritten, wenn sich die Prüfung unmittelbar und ausschließlich auf die Steuerdaten Dritter richtet.
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