AO - Daten auf angekauften Banken-CDs dürfen für Besteuerung verwendet werden
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass angekaufte Daten von einer Banken-CD aus der Schweiz bei der Besteuerung verwendet werden dürfen. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss hat mit dem FG Köln erstmals ein Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Das FG Köln verweist auf die BFH-Rechtsprechung, wonach ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot nur vorliegt, wenn Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind.
Das FG stützt sich insbesondere auf eine aktuelle Entscheidung des BVerfG. Danach kann sich der erforderliche Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung ohne Verfassungsverstoß auf Daten stützen, die ein Liechtensteiner Informant den Behörden auf Datenträger verkauft hatte. Insoweit sind entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Mangels schwerwiegenden Eingriffs in die Privatsphäre bzw. strafbarer Handlungen der Finanzbeamten liegt auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten vor. Diese wurden nämlich von Finanzbeamten nicht selbst beschafft, sondern lediglich von ihnen in Empfang genommen.
Im entschiedenen Fall hatte das FA 5 % des Kontostands als Kapitaleinnahmen geschätzt. Der Bescheid ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, wenn die unter dem Namen des Sparers auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläutert und keine Kontounterlagen vorgelegt werden. Dann bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung.
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