AO - Diese Unterlagen können im Jahr 2006 vernichtet werden
Gemäß § 147 AO sind Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Nachstehend aufgeführte schriftliche und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2006 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 1995 und früher,
- Inventare, die bis zum 31.12.1995 aufgestellt worden sind,
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1995 oder früher erfolgt ist,
- Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1995 oder früher aufgestellt worden sind,
- Buchungsbelege wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide oder Kontoauszüge aus dem Jahr 1995 oder früher,
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