Aufbewahrungspflichten - Diese betrieblichen Unterlagen können im Jahr 2007 vernichtet werden
Nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 257 HGB, 147 AO ) müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde, der Abschluss festgestellt wurde oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind. Das gilt für Belege, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - auch auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.
Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft vor allem Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke gem. § 22 UStG oder die Aufzeichnungspflichten für Freiberufler, die in H 18.2 EStH aufgelistet sind.
Nachstehend aufgeführte schriftliche und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2007 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 1996 und früher wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,
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