AO - EuGH-Urteil durchbricht nicht die Bestandskraft von Steuerbescheiden
Bei bestandskräftigen Bescheiden wirken sich Änderungen in der Rechtsprechung nicht mehr aus. Diesen Grundsatz hatte der EuGH 1991 im Fall Emmott insoweit durchbrochen, dass eine Rechtsbehelfsfrist erst mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie beginnt, sofern sich auf ihre nicht ordnungsgemäße Anwendung berufen wird. Auf diese so genannte Emmott’sche Fristenhemmung wird seitdem oft verwiesen, wenn sich ein EuGH-Urteil noch auf bestandskräftige Bescheide auswirken soll.
Doch die Hemmung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen nur anwendbar, wenn durch den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist jede Möglichkeit genommen wird, einen Anspruch aus einer EU-Richtlinie geltend zu machen. Im Streitfall war es dem Steuerpflichtigen jedoch möglich gewesen, die einmonatige Einspruchsfrist nach Bekanntgabe der Steuerbescheide einzuhalten. Es lagen auch keine besonderen, mit dem Fall Emmott vergleichbare Umstände vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Rechtskraft des Steuerbescheide zu durchbrechen.Das eintretende Änderungsverbot der AO gilt generell für sämtliche Änderungen in der Rechtsprechung. Daher sind die Bedingungen für Einsprüche, die sich auf EU-Recht beziehen, nicht ungünstiger als solche in Bezug auf inländisches Recht.
Dass kein Einspruch während der einmonatigen Einspruchsfrist eingelegt wird, ist zumeist darauf zurückzuführen, dass beim Erlass des Bescheides keine oder kaum Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht bestanden haben oder den Betroffenen ein anhängiges Verfahren nicht bekannt war. Daher können sich BFH- und EuGH-Urteile generell nur in Bescheiden auswirken, die offen gehalten wurden oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
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