AO – Neue Vollstreckungsgebühren
Durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurden in der AO auch die Vorschriften zur Vollstreckung geändert. Kernelement ist die Umstellung auf Festgebühren für alle ab 1.1.2005 durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Durch die neuen Festgebühren ist der Wert der zu vollstreckenden Forderung nicht mehr maßgebend. Daher wurde § 339 AO komplett neu gefasst. Die einheitliche Pfändungsgebühr von 20 EUR wird fällig, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternimmt. Die Gebühr wird auch dann in dieser Höhe erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung abgewendet wird oder fruchtlos bleibt.
Die Wegnahmegebühr nach § 340 Abs. 3 AO von 20 EUR wird jetzt auch erhoben, wenn die wegzunehmenden Sachen und Urkunden nicht aufzufinden sind. Damit soll der Arbeitsaufwand abgedeckt werden.
Für die Versteigerung oder sonstige Verwertung von Gegenständen wird nunmehr gem. § 341 AO eine fixe Gebühr von 40 EUR erhoben. Bislang errechnete sich der Betrag aus dem Erlös. Diese Verwertungsgebühr ermäßigt sich auf 20 EUR, wenn der Vollstreckungsschuldner den geschuldeten Betrag zahlt.
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