AO - Unterschiede zwischen vorläufigem und ruhendem Verfahren
Die Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO wird immer länger. Fraglich ist, ob durch § 165 AO die aufgeführten strittigen Punkte in vollem Umfang abgedeckt sind oder ob der Fall mittels Rechtsbehelfs offen gehalten werden muss. Grundsätzlich ist ein ruhendes Verfahren über einen Einspruch der bessere Weg, da dann der Bescheid in vollem Umfang offen bleibt und weitere Anträge nachgereicht werden können. Dies ist bei der Vorläufigkeit nicht der Fall. Die Vorläufigkeit wirkt nur punktuell und der Steuerbescheid wird im Übrigen bestandskräftig (s. AStW 05, 605). Zu beachten ist, dass nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO lediglich die Frage nach der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht tangiert wird. Urteile des BFH in sachlicher Hinsicht haben dann keine Auswirkungen, selbst wenn der Bescheid in diesem Zusammenhang vorläufig ergangen ist.
Ein ruhendes Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO auf Grund eines Einspruchs hält hingegen den gesamten Steuerfall offen. Hierzu muss lediglich ausdrücklich auf ein anhängiges Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH zum gleichen Sachverhalt verwiesen werden. Dann wird der gesamte angefochtene Bescheid nicht bestandskräftig, weitere und auch andere Gründe können nachgeschoben werden. Auch wenn zum Sachverhalt ein Vorläufigkeitsvermerk ergeht, muss dies nicht zur Beendigung des Einspruchsverfahrens führen. Denn auf Grund möglicher einfachgesetzlicher Rechtsfragen kann das Verfahren weiterhin ruhen. Sollte das Finanzamt mit Verweis auf § 165 AO eine Rücknahme des Einspruchs wünschen, ist dem nicht stattzugeben. Erfolgt anschließend dennoch eine Einsspruchsentscheidung, kann diese auf dem Klageweg angefochten werden.
Praxishinweis: Die Flut von Steuergesetzen lässt immer mehr Zweifel aufkommen und zunehmend werden Urteile zu Ungunsten der Finanzverwaltung ausgesprochen. Daher ist der durch Einspruch offen gehaltene Bescheid die optimale Lösung, um von künftigen positiven Rechtsentwicklungen in vollem Umfang zu profitieren.