AO, FGO - Gleiche Pflichten, wenig Rechte - Keine AdV bei eingetragenen Lebenspartnern
Seit über zehn Jahren können gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Von Beginn an mussten sie dabei die gleichen Pflichten übernehmen, die auch Ehepaare haben. Gleichzeitig wurden ihnen aber die Rechte von Ehepaaren weitgehend verwehrt. Die einschneidendste Benachteiligung ergibt sich beim Steuerrecht. So sind die Partner zwar gegenseitig unterhaltspflichtig, gleichzeitig werden sie jedoch steuerlich als Singles betrachtet und nach Steuerklasse I veranlagt. Diese Vorgehensweise halten viele Paare für verfassungswidrig, sodass sie Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht haben.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts bliebe den Betroffenen eigentlich nur die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und Aussetzung des Vollzugs zu beantragen. Diesem Antrag sollte nach einer Einigung der Landesfinanzminister rein theoretisch stattgegeben werden. Im Ergebnis hieße dies, dass die Steuerklassen geändert würden.
Der BFH hat dieser Möglichkeit jetzt eine Absage erteilt. In dem Urteilsfall ging es genau darum, dass ein Paar die Aufhebung der Vollziehung durchsetzen wollte, nachdem ein FA die gemeinsame Veranlagung abgelehnt hatte. Dem BFH zufolge haben die Betroffenen keinen rechtlichen Anspruch auf die AdV. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den Ausschluss von der Zusammenveranlagung ist nach Auffassung des Gerichts die AdV nicht gerechtfertigt, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen noch die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hat. Auch ist die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Vollziehung nicht unmittelbar und ausschließlich bedroht.
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