Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Arbeitnehmer - Wegfall der Pflichtveranlagung

    Ab dem VZ 2010 ist im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen, die sich aus Teilbeträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammensetzt. Als Teilbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei mindestens 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (Steuerklassen I, II, IV bis VI) oder 3.000 EUR (Steuerklasse III) anzusetzen. Diese Mindestvorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG ist vom Arbeitgeber auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine Krankenkassenbeiträge zahlt (z.B. Polizeibeamte mit Heilfürsorge vom Dienstherrn und Berufs- sowie Zeitsoldaten mit Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung).  

     

    Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird ab 2010 keine Vorsorgepauschale mehr angesetzt, es werden nur noch tatsächlich geleistete Versicherungsbeiträge berücksichtigt. Soweit die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung höher sind als die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbaren Beträge für Vorsorgeaufwendungen, die neben den Beiträgen zur Altersvorsorge begünstigt sind, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).  

     

    Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht vor, Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (bis 10.200 EUR bzw. wenn die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt sind, bis 19.400 EUR) von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu befreien. Dieses hätte zur Folge, dass bei Arbeitnehmern, die die o.g. Arbeitslohngrenzen nicht überschreiten und deren Veranlagung wegen der Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zutreffend berücksichtigten Vorsorgepauschale zu einer Nachzahlung führt, der Antrag auf Veranlagung zurückgenommen werden kann. Da die beabsichtigte Neuregelung bereits rückwirkend ab dem VZ 2010 gelten soll, bestehen keine Bedenken, in den betroffenen Fällen Einsprüche bis zur gesetzlichen Neuregelung ruhen zu lassen (OFD Rheinland 11.4.11, Kurzinfo ESt 17/2011).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 399 | ID 145058